Die Satzung
(Zuletzt berücksichtigt ist die Änderung durch die JHV vom 27.12.15 in Pulheim)
§1: Name und Sitz
Der Verband führt den Namen "Aikikai Deutschland - Fachverband für Aikido e.V."
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster/Westfalen unter Nr. 1784
eingetragen. Der Verband hat seinen Sitz in Münster/Westfalen.
§2: Zweck
Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports. Der Verband ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Absicht des Aikikai Deutschland - Fachverband für Aikido e.V. ist die Verbreitung des Aikido nach der Methode des
Aikido-Gründers Ueshiba. Der Verband fasst die über die Landesverbände vertretenen Aikidoka der einzelnen
Trainingsgemeinschaften zusammen.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ansammlungen von Vermögen zu anderen
Zwecken ist untersagt. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder des Präsidiums können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Parteipolitische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Verbandes nicht erfolgen.
§3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4: Mitgliedschaft und Stimmrecht
1. Der Verband hat als Mitglieder:
a) Inhaber eines Aikido-Passes (stimmberechtigte Mitglieder). Ihre Aufnahme erfolgt durch Aufnahmeantrag und
Beschluss des Präsidiums.
Die Aufnahme wird durch die Vergabe eines Aikido-Passes vom Aikikai Deutschland - Fachverband für Aikido e.V.
bestätigt. Bei Abstimmungen wird das Stimmrecht des Mitglieds vom Vertreter des entsprechenden Landesverbandes
wahrgenommen. Jedes Mitglied kann nur je einer Trainingsgemeinschaft zugerechnet werden. Geht die Zugehörigkeit
zu einer Trainingsgemeinschaft aus dem Aufnahmeantrag nicht eindeutig hervor, so kann sie vom Präsidium bestimmt
werden. Ein Wechsel der Trainingsgemeinschaft ist dem Verband mitzuteilen.
b) Mitglieder ohne Aikido-Pass (nicht stimmberechtigt). Ihre Aufnahme erfolgt durch Präsidiumsbeschluss aufgrund
der jährlichen Stärkemeldung der Trainingsgemeinschaften.
c) Ehrenmitglieder (nicht stimmberechtigt). Sie werden durch das Präsidium ernannt und müssen von der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
d) Trainingsgemeinschaften (nicht stimmberechtigt), die nach formlosem Antrag durch Präsidiumsbeschluss
aufgenommen und jeweils dem entsprechenden Landesverband zugeordnet werden.
Ist eine eindeutige Zuordnung nicht gegeben, entscheidet das Präsidium. Die Trainingsgemeinschaften haben die
Zahl ihrer Mitglieder nach Aufforderung an den Aikikai Deutschland - Fachverband für Aikido e.V. jeweils zu
Beginn des neuen Geschäftsjahres zu melden ("Stärkemeldung").
e) Landesverbände, die nach formlosem Antrag durch Präsidiumsbeschluss aufgenommen werden.
Ihre Vertreter üben das Stimmrecht ihrer stimmberechtigten Mitglieder aus, festgelegt durch die jährliche
Stärkemeldung der zugehörigen Trainingsgemein-schaften sowie derjenigen stimmberechtigten Mitglieder, die keinem
Landesverband zugeordnet werden können und deren Vertretung ihnen durch das Präsidium schriftlich übertragen
wurde ("gewichtete Stimme"). Zusätzlich verfügen sie über jeweils eine eigene Stimme ("ungewichtete Stimme").
f) assoziierte Verbände ohne Stimmrecht.
2. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Mitteilung auf den Schluß des Kalenderjahres
erfolgen kann,
b) durch Ausschluß aus dem Verband. Dieser kann nur durch das Präsidium beschlossen werden
- bei Beitragsrückstand des Mitgliedes,
- bei grobem Verstoß gegen die Verbandssatzung,
- bei unehrenhaftem Verhalten des Mitgliedes,
- bei Schädigung des Aikikai Deutschland - Fachverband für Aikido e.V.
§5: Beiträge
Beitragspflichtig gegenüber dem Aikikai Deutschland - Fachverband für Aikido e.V. sind:
1. Inhaber eines Aikidopasses,
2. Die jährlich gemeldeten Mitglieder einer Trainingsgemeinschaft, die keinen Aikidopass besitzen. Diese
Meldegebühr ist kumulativ zu entrichten.
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr (Passgebühr) wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die
Beiträge an den Aikikai Deutschland – Fachverband für Aikido e.V. sind jährlich im voraus zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedbeitrages befreit.
§6: Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder, die vertreten werden durch die Vertreter der
Landesverbände,
b) das Präsidium.
§7: Die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder
Das Präsidium hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder
einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Verbandes für erforderlich hält.
Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder ist das Präsidium zur Einberufung
der Mitgliederversammlung verpflichtet.
§8: Die Hauptversammlung
Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung der stimmberechtigten
Mitglieder statt. Sie ist vom Präsidenten oder dessen Beauftragten einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
mindestens 4 Wochen zuvor schriftlich. In den Mitgliederversammlungen, in denen:
a) Satzungsänderungen vorgesehen sind,
b) Beitragsänderungen vorgesehen sind,
c) Beschlüsse bzgl. der internationalen Vertretung des Aikikai Deutschland vorgesehen sind
muss die Versammlung bereits acht Wochen vor dem anberaumten Termin einberufen werden unter
Angabe dieser Tagesordnungspunkte.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gewichteten Stimmen der erschienenen
Landesverbandsvertreter und zusätzlich mit Zustimmung mindestens der Hälfte der ungewichteten Stimmen der erschienenen
Landesverbandsvertreter gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der gewichteten Stimmen der erschienenen
Landesverbandsvertreter und zusätzlich mehr als die Hälfte der ungewichteten Stimmen der erschienenen
Landesverbandsvertreter erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§9: Zusammensetzung des Präsidiums
1. Der Präsident
2. Der Vizepräsident
3. Ehrenpräsidenten
4. Der Generalsekretär
5. Der Schatzmeister
6. Der Beauftragte des Aikido World Headquarters (Zaidan Hojin Aikikai, Tokio).
Präsidium im Sinne des §26 BGB ist der Präsident und der Vizepräsident. Jeder von beiden ist allein
vertretungsberechtigt.
§10: Wahl des Präsidiums
Die Präsidiumsmitglieder 1,2,4,5 werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Beauftragte des Aikido World
Headquarters (Zaidan Hojin Aikikai) wird einmal von der Hauptversammlung gewählt. Er ist nur mit einer
3/4 - Mehrheit von der Hauptversammlung abzusetzen.
Ein Ehrenpräsident muss mindestens 10 Jahre im Amt des Präsidenten gewesen sein. Im Verband hat er beratende
Funktion und kann in Absprache mit dem Präsidium Teilaufgaben ehrenamtlich übernehmen.
Er wird von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt.
§11: Lehre und Prüfung
Das Ausbildungs- und Prüfungswesen wird vom Ausschuss für Lehre und Prüfung gesteuert und überwacht.
Der Ausschuss für Lehre und Prüfung besteht aus einem Vorsitzer und höchstens je einem Ausschussmitglied pro Landesverband.
a) Der Vorsitzer des Ausschusses ist der gem. §10 der Satzung gewählte Beauftragte vom Zaidan Hojin
Aikikai (Honbu Dojo).
b) Die übrigen Mitglieder des Ausschusses müssen mindestens den 4. Dan haben und Inhaber einer Prüferlizenz
sein (Shidoin oder Fukushidoin). Sie werden von den Landesverbänden auf deren Mitgliederversammlungen
gewählt und bedürfen der Zustimmung des Ausschussvorsitzers.
c) Die Amtsdauer des Vorsitzers des Ausschusses ist unbegrenzt (§10 der Satzung). Die Amtsdauer der
übrigen Mitglieder des Ausschusses beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
d) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Bei allen Entscheidungen
im Ausschuss hat der Vorsitzer das Vetorecht. Macht er davon Gebrauch, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung
davon Bericht zu geben und die Sache im Ausschuss nochmals zu behandeln.
e) Die Aufgaben des Ausschusses für Lehre und Prüfung sind:
- Aus- und Fortbildung der Übungsleiter des Verbandes durch Lehrgänge
- Aufstellen und Verbessern einer Verfahrensordnung für Prüfungen
- Vergabe von Prüferlizenzen (Shidoin- und Fukushidoin-Titel)
- Weiterleitung von abgenommenen Danprüfungen über den Vorsitzer an das Aikido World Headquarters (Zaidan
Hojin Aikikai) zur Registrierung und Ernennung.
f) Der Ausschuss für Lehre und Prüfung hat den Mitgliedern einen jährlichen Bericht seiner Tätigkeit vorzulegen.
§12: Rechnungsprüfer
Die Hauptversammlung wählt von 2 Rechungsprüfern jährlich mindestens einen neu. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche
Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§13: Haftungsausschluß
Der Verband haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden
Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Verbandes.
§14: Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
über die Verbandsauflösung den stimmberechtigten Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche
die Geschäfte des Verbandes abzuwickeln haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit
es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, zu je einem Drittel an die Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH (DKMS), an die
Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) und an Amnesty International, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.